LRS-Erlass NRW

Negative Aspekte des „Sonderpädagogischen Förderbedarfes“

Da immer wieder Fragen zum „Sonderpädagogischen Förderbedarf“ auftauchen, und zwar in Bezug auf eine LRS, habe ich mich noch einmal ganz intensiv damit beschäftigt.

Im Zuge der Inklusion hat sich in den letzten Jahren viel verändert. In Berlin habe ich in den letzten Jahren beobachtet, dass immer mehr Schulen Kindern gerne den „sonderpädagogischen Förderbedarf“ aufpfropfen. Warum? Weil die Schulen dann mehr Stunden zugesprochen bekommen und somit mehr Freiraum erhalten.

Das ist nicht nur dieser eine negative Aspekt. Es kommt auch vor, dass überforderte oder unwissende Lehrer auf diese Art und Weise diese Kinder aussortieren und in Schubladen verfrachten können. Die versprochene extra Förderung findet dann oft nicht statt, weil Lehrer fehlen und zuerst die Ausfälle gesichert werden müssen.

Es gibt noch andere Gründe, die wichtigsten habe ich erst einmal genannt.

Warum es so wichtig ist, genau zu wissen, worauf sich Eltern einlassen?

Weil davon die Zukunft des Kindes abhängen kann. Haben Schüler schlechte oder gar keine Abschlüsse, kann das fatal enden. In den Jobcentern werden solche Schüler dann oft genug als „ausbildungsunfähig“ eingestuft. Erst neulich saß in Paderborn ein junger Mann vor mir (20 Jahre alt), dem es so ergangen ist.

Ich möchte jetzt keine Angst verbreiten! Das ist jedoch der Grund, warum ich diesen Artikel schreibe! Ich möchte aufklären und aufzeigen, welche Wege es gibt!

Früher hieß es „Sonderschulbedürftigkeit“

Ich habe folgenden Artikel gefunden:

„Die Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs – Von der Sonderschulbedürftigkeit zum Sonderpädagogischen Förderbedarf“ von Dr. Peter Wachtel

Die Überschrift verdeutlicht es schon – bis zu den neunziger Jahren gab es den Begriff „Sonderschulbedürftigkeit“ der dann durch den neuen Begriff abgelöst wurde. Dieser Begriff schrieb den Förderort Sonderschule fest.

Dr. Peter Wachtel schreibt: „Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kinder und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. …

Sonderpädagogischer Förderbedarf lässt sich nicht allein von schulfachbezogenen Anforderungen her bestimmen; …“

Wann soll ein „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ beantragt werden?

Ein „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ sollte erst dann beantragt werden,

  1. Wenn über einen längeren Zeitraum hinweg alle Fördermaßnahmen nach Maßgabe des Grundsatzerlasses für die Schule, die Schüler besuchen, und
  2. die des Erlasses über Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens        ausgeschöpft wurden!

Besonders wichtig, ich zitiere (von mir hervorgehoben):

„In diesem Zusammenhang bekommt die Unterscheidung zwischen „sonderpädagogischer“ Förderung und „besonderer“ Förderung eine große Bedeutung. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist immer dann anzunehmen, wenn alle Fördermaßnahmen ausgeschöpft wurden, …

Bei einer Teilleistungsschwäche, z.B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf.“

Und sollte dennoch ein „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ festgestellt worden sein, ist eine erneute Feststellung des „Sonderpädagogischen Förderbedarfs“ notwendig, sobald sich neue Erkenntnisse bei der persönlichen Entwicklung des Kindes erkennen lassen.

Was besagt der LRS-Erlass?

Das Wichtigste zum LRS-Erlass in NRW hatte ich vor Kurzem bereits in einem KaWa dargestellt (siehe oben). Eltern sollten sich unbedingt den jeweiligen Erlass ausdrucken und genau lesen.

Hinweise von mir, die sich aus dem LRS-Erlass ergeben:

1. Eltern sollten so früh wie möglich einen Antrag zur Gewährung von  Nachteilsausgleichen stellen.

2. Da eine Dokumentation vorgeschrieben ist und ab der 7. Klasse in der Regel nur ein Nachteilsausgleich gewährt wird, wenn er vorher bereits gewährt wurde, sollten Eltern diese Dokumentation für sich kopieren und unbedingt aufheben. Überhaupt sollten Eltern alle Tests, Briefe und Dokumentationen unbedingt aufheben.

Am besten ist es, wenn Sie alles schriftlich beantragen, denn die Schule ist dann verpflichtet zu antworten und auch das alles aufheben.

3. Besonders vor Prüfungen ist darauf zu achten, dass die Anträge rechtzeitig gestellt werden, da sie sonst nicht mehr beachtet werden. Die Fristen sind beim Ministerium der Schule und Weiterbildung des Landes NRW zu erfragen.

 

Quelle: http://www.nibis.de/~infosos/nachteilsausgleich.htm